GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 41 Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses
Vorbemerkungen
1
Mit der Aktiennovelle 1884 wurde in Deutschland in den § 271-273 HGB die Anfechtungsklage mit der Monatsfrist für die Einbringung geregelt. Es gab dort in Rechtsprechung und Lehre keinen Zweifel, dass dies die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse mit leichteren Mängeln war, dass diese Beschlüsse Bestand hatten, bis sie durch die Anfechtungsklage umgestoßen wurden; andernfalls blieben sie wirksam. Damit war eine Stabilisierung erreicht. Es gab aber auch keinen Zweifel, dass Beschlüsse, mit schweren Mängeln behaftet, namentlich solche mit einem Inhalt gegen zwingendes Gesetz oder die guten Sitten, nichtig wären und blieben, und dass zu ihrer Bekämpfung die Nichtigkeitsklage nach wie vor gegeben wäre, und zwar ohne zeitliche Begrenzung für die Einbringung. Die Anfechtungsklage ging und geht auf Rechtsgestaltung, auf Umstoßung eines Beschlusses, der ansonsten seine Geltung behalten würde (etwa RZ 1958, 46; EvBl 1967/133; GesRZ 1976, 27; 1980, 92), die Nichtigkeitsklage auf Feststellung dessen, was auch ohne Klage und Urteil gelten würde, dass der Beschluss nichtig sei. Nun zeigte sich in der jahrzehntelangen Entwicklung, dass ...