GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 40 Niederschrift
Niederschrift
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Das „Protokollbuch“ wurde durch das EU-GesRÄG ersetzt, indem über Generalversammlungsbeschlüsse unverzüglich eine „Niederschrift“ aufzunehmen ist und diese „Niederschrift“ (Fritz, Muster 13.415, 807) und die schriftlichen Umlaufbeschlüsse geordnet aufzubewahren und jedem Gesellschafter ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder der auf schriftlichem Weg erfolgten Abstimmung in einer von den Geschäftsführern unterzeichneten Abschrift (Abdruck) mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden sind (dazu ecolex 1995, 493; Umfahrer, GmbH6 Rz 459). Die Anpassung des § 40 an die Einpersonengesellschafts-RL und der Ersatz des Protokollbuchs durch eine Sammlung der Niederschriften wurde zum Anlass genommen, auch den Beginn des Laufs der Anfechtungsfrist neu festzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Abschrift der entsprechenden Niederschrift abgesendet wird (4 Ob 188/97v; siehe Fritz, Muster 13.416, 809). Für die Anfechtungsklage gem § 41 beginnt die Einmonatsfrist vom Tag der Absendung der Abschrift an zu laufen (JBl 1997, 781 = ecolex 1998, 135 = SZ 70/128 = AnwBl 1998, 358). – Siehe Kostner/Umfahrer Rn 454, 455; Högler-Pracher,...