GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 39 Ausübung des Stimmrechts
Einleitung
1
In der Gesellschaftsversammlung sind nur die Gesellschafter stimmberechtigt. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint (§ 78 Abs 1). Wie ein Erwerber eines Gesellschaftsanteils unmittelbar nach dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils bei einer sofort danach stattfindenden Generalversammlung die Gesellschaftereigenschaft nachweist, ist strittig (siehe bei § 78). Die Stimmenzählung findet nicht nach Köpfen, sondern nach der Höhe des von den einzelnen Gesellschaftern repräsentierten Teils des Stammkapitals statt. Dabei gewähren je 10 Euro einer übernommenen Stammeinlage eine Stimme und Bruchteile unter zehn Euro werden nicht gezählt (Abs 2 erster Satz). Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Stimmverhältnis bestimmt werden, dies aber immer nur auf der Grundlage der Stammeinlagen (anders Kastner 412; Schaschl, NZ 1998, 65) und immer nur so, dass jedem Gesellschafter, auch wenn er nicht die für eine Stimme erforderliche Stammeinlage besitzt, mindestens eine Stimme zukommen muss (Abs 2 zweiter Satz). Eine ausdrückliche Regelung dahin, dass jedem Gesellschafter zumindest eine Stimme zus...