GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 38 Form der Einberufung; Tagesordnung; Beschlußfähigkeit
Einleitung
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Die Generalversammlung ist auf die im Gesellschaftsvertrag bestimmte Art einzuberufen, wobei als mögliche Arten die Veröffentlichung oder Verlautbarung, eingeschriebene Briefsendungen, ein Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle, ein Zustellbuch und Zirkulare in Betracht kommen (Umfahrer, GmbH6 Rz 451). Nach Abs 1 zweiter Satz muss zwischen dem Tag der letzten Verlautbarung oder der Aufgabe der Sendung zur Post und dem Tag der Versammlung mindestens ein Zeitraum von sieben Tagen liegen (GesRZ 1981, 115). Diese Frist kann durch den Gesellschaftsvertrag nur verlängert, nicht aber verkürzt werden. In die Siebentagefrist sind Tag der Absendung und Versammlung nicht einzurechnen, sodass zwischen diesen beiden Tagen ein Zeitraum von sieben Tagen liegen muss. Wird diese Frist im Gesellschaftsvertrag auf vierzehn Tage verlängert, darf die Generalversammlung, rechnet man den Tag der Postaufgabe mit, erst am sechzehnten Tag stattfinden (ecolex 2004/19, 36). Die Einberufung durch eine eingeschriebene Briefsendung hat dann zu erfolgen, wenn über die Art der Einberufung im Gesellschaftsvertrag keine nähere Bestimmung enthalte...