zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 36 Einberufung der Versammlung

Versammlungsort

1

Die Versammlung der Gesellschafter hat nach dem Gesetz am Sitz der Gesellschaft (nicht unbedingt in ihren Geschäftsräumen: NZ 1996, 251) stattzufinden, di der statutarische Sitz iSd § 4 Z 1 (siehe NZ 1953, 174; 1960, 93, 94; 1963, 86; 1967, 106; Koppensteiner/Rüffler, GbmHG3 § 36 Rz 5). Es kommt nicht darauf an, wo Betrieb und Verwaltung liegen (Reich-Rohrwig 331 mwN in FN 1 und 2). Wenn davon abgegangen wird, soll das Lokal so gewählt werden, dass den Gesellschaftern auch zugemutet werden kann, dort zu erscheinen. – Gleiches gilt für die Tageszeit. Schikanöses Vorgehen wird ein Anfechtungsgrund gegen die gefassten Beschlüsse sein. Unter diesen Gesichtspunkten kann auch ein Beschluss auf Änderung des statutarischen Sitzes anfechtbar sein. – Siehe Beispiel Nr 155 in Kostner/Umfahrer; Fritz, Muster 13.303, 773; Umfahrer, GmbHG6 Beispiel 152.

2

Es kann im Statut für die Versammlung statt des statutarischen Sitzes und neben ihm ein anderer Ort genannt sein, es können auch mehrere sein (ecolex 1992, 417 = EvBl 1992/103 = RdW 1992, 144 = SZ 64/191 = WBl 1992, 166). Nach der Judikatur müssen die Orte im Statut genannt werden (NZ 1963, 86; 1967, 106; ...

Daten werden geladen...