GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 36 Einberufung der Versammlung
Versammlungsort
1
Die Versammlung der Gesellschafter hat nach dem Gesetz am Sitz der Gesellschaft (nicht unbedingt in ihren Geschäftsräumen: NZ 1996, 251) stattzufinden, di der statutarische Sitz iSd § 4 Z 1 (siehe NZ 1953, 174; 1960, 93, 94; 1963, 86; 1967, 106; Koppensteiner/Rüffler, GbmHG3 § 36 Rz 5). Es kommt nicht darauf an, wo Betrieb und Verwaltung liegen (Reich-Rohrwig 331 mwN in FN 1 und 2). Wenn davon abgegangen wird, soll das Lokal so gewählt werden, dass den Gesellschaftern auch zugemutet werden kann, dort zu erscheinen. – Gleiches gilt für die Tageszeit. Schikanöses Vorgehen wird ein Anfechtungsgrund gegen die gefassten Beschlüsse sein. Unter diesen Gesichtspunkten kann auch ein Beschluss auf Änderung des statutarischen Sitzes anfechtbar sein. – Siehe Beispiel Nr 155 in Kostner/Umfahrer; Fritz, Muster 13.303, 773; Umfahrer, GmbHG6 Beispiel 152.
2
Es kann im Statut für die Versammlung statt des statutarischen Sitzes und neben ihm ein anderer Ort genannt sein, es können auch mehrere sein (ecolex 1992, 417 = EvBl 1992/103 = RdW 1992, 144 = SZ 64/191 = WBl 1992, 166). Nach der Judikatur müssen die Orte im Statut genannt werden (NZ 1963, 86; 1967, 106; ...