GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 34 Die Generalversammlung
Einleitung
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§ 34 lässt offen, welche Beschlüsse den Gesellschaftern (auch der einzige Gesellschafter: Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 34 Rz 3) vorbehalten sind. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste willensbildende Organ der Gesellschaft und insofern allzuständig, als sie – wenn die Satzung nichts anderes bestimmt – jede Angelegenheit an sich ziehen und für die Geschäftsführer im Innenverhältnis bindend entscheiden kann; ihre wichtigste Kompetenz besteht in der Befugnis zur Erteilung bindender Weisungen in Geschäftsführungsangelegenheiten (RdW 1991, 76). Die Generalversammlung darf aber nicht ohne weiteres (nämlich ohne Änderung des Gesellschaftsvertrags) die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten beanspruchen, die der Gesellschaftsvertrag einem anderen Organ überträgt (SZ 47/143 = EvBl 1975/198 = NZ 1976, 62). Das Gesetz weist den Gesellschaftern Entscheidungen über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags zu (die Gesellschafter können aber keine authentische Interpretation des Gesellschaftsvertrags beschließen, diese ist Sache der Gerichte), ferner über die Ordnung und Überwachung der Geschäftsführung, und schließlich haben sie die Gesellschafterrechte z...