GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 31 Vergütung der Aufsichtratsmitglieder
1
Abs 1 gilt nur für Kapitalvertreter im Aufsichtsrat, Arbeitnehmervertreter üben ihre Funktion ehrenamtlich aus (§ 110 Abs 3 ArbVG). Der Ersatz von „Barauslagen“ ist keine Vergütung iSd § 31 (dazu Reich-Rohrwig Rn 4/480, 482). – Siehe die Beispiele Nr 66 bis 68 in Kostner/Umfahrer. – Siehe Hügel, Beratung durch Aufsichtsratsmitglieder, GesRZ 1996, 213.
2
Die Vergütung der Vertreter der Kapitalseigner soll mit den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und mit der Lage der Gesellschaft im Einklang stehen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 32 Rz 2 mwN). Jede Art der Bemessung der Vergütung ist zulässig, wie zB feste oder gewinnabhängige Bezüge, Sitzungsgelder udgl, wobei die Festsetzung der Vergütung im Gesellschaftsvertrag, durch Gesellschafterbeschluss oder durch Einzelvereinbarung zwischen der Gesellschaft (Letzteres nicht durch die Geschäftsführung oder durch den Aufsichtsrat) erfolgen kann. Ist die Vergütung im Gesellschaftsvertrag einmal festgesetzt, ist eine Modifizierung nur mehr durch Satzungsänderung möglich (einfache Mehrheit; Abs 1 zweiter Satz ist zwingend!). – Siehe Hügel, Beratung durch Aufsichtsratsmitglieder, GesRZ 1996, 213; Rantasa, Aufsichtsratstantieme...