GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 30l Vertretung der Gesellschaft
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Der Gesamtaufsichtsrat (EvBl 1955/248) ist nach dem Gesetz befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit (noch bzw schon bestellten: Reich-Rohrwig Rn 4/398; Wünsch Rn 10) Geschäftsführern (Abs 1 erster Fall), in Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses gegen die Geschäftsführer geführt werden (Abs 1 zweiter Fall), und schließlich im Verfahren zur Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses zu vertreten, wenn die Geschäftsführer selbst klagende Partei sind (§ 42 Abs 1 Satz 2). Im Fall des Abs 1 zweiter Fall können die Gesellschafter andere besondere Vertreter namhaft machen (Abs 2); liegt kein oder ein anders lautender Gesellschafterbeschluss zur Klageführung gegen die Geschäftsführer vor, ist der Aufsichtsrat nur dann zur selbständigen Einbringung der Klage gegen die Geschäftsführer legitimiert, wenn ein gegenteiliges Verhalten die Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds verursachen könnte (Abs 3). Die Vertretungszuständigkeit nach Abs 1 ist nicht zwingend (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 31 Rz 4 mit Hinweis auf aM).
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Stellen die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs und dessen Sicherung Verfahrenshandlungen zur Verfolgun...