GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 30k Bericht an die Generalversammlung
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Gem § 222 Abs 1 UGB ist in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr der um den Anhang erweiterte Jahresabschluss (zum Begriff siehe § 22), der Lagebericht sowie gegebenenfalls (§ 243b UGB) ein Corporate -Governance-Bericht aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Die Aufgaben nach § 30k kann der Aufsichtsrat nicht durch einen Ausschuss erledigen lassen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30k Rz 1). Adressat ist nach Abs 1 die Generalversammlung und nicht der einzelne Gesellschafter (SZ 69/216). Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen (§ 273 UGB) und mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Coperate-Governance-Bericht sind von sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern zu unterzeichnen. Gem § 30k Abs 1 hat der Aufsichtsrat den Jahresbericht, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten. Die Durchführung der Abschlussprüfung ist nicht in die Fünfmonatefrist einzubeziehen (Nowotny, RdW 1997, 382). Es ist ausreichend, wenn der Aufsichtsrat zunächst den ungeprüften Jahresab...