GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 30j Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
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Nach dem Gesetz ist die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats die Überwachung der Geschäftsführung in allen Bereichen der Geschäftsführungstätigkeit (Umfahrer, GmbH6 Rz 424; Temmel, Aufsichtsrat 73; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30j Rz 1 und 4 bis 7). Weitere Zuständigkeiten können dem Aufsichtsrat durch die Satzung oder durch Gesellschafterbeschluss zugewiesen werden (§ 30 l Abs 4). – Siehe Nowotny, Stille Gesellschaft – Zuständigkeit der Hauptversammlung, RdW 1998, 590; Fritz, Muster 14.2, 827; Jaufer/Gärtner, Kontrollpflicht des Aufsichtsrats, AR 2008/4, 4.
Gem § 30j Abs 1 hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Nach § 33 Abs 1 finden die in den § 25 bis 27 für die Geschäftsführer getroffenen Anordnungen auch auf den Aufsichtsrat Anwendung (Wünsch Rn 5). § 25 Abs 1 zufolge sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Nach § 25 Abs 2 haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden, und gem Abs 3 Z 2 sind sie insbesondere zum Ersatz verpflicht...