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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 30h Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse

1

Aufsichtsratsmitglieder sind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, an Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen (§ 30j Abs 6 Satz 1; dazu Kastner, FS Strasser 852). Kastner (aaO 851; abl aber richtig Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30h Rz 1) meint, dass in Fällen der Interessenkollision nicht nur das Stimmrecht, sondern auch das Teilnahmerecht ausgeschlossen sei. Geschäftsführer dürfen an den Sitzungen teilnehmen, einen Teilnahmeanspruch besitzen sie aber nicht. Gegen den Willen des Aufsichtsrats dürfen Geschäftsführer auch dann nicht an Sitzungen teilnehmen, wenn das Teilnahmerecht im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Nehmen sie aber auf Verlangen des Aufsichtsrats teil, sind sie berechtigt, das Wort zu ergreifen und Protokollierung zu verlangen (Koppensteiner/Rüffler Rz 2 mwN). – Siehe Nowotny, Neues für den Aufsichtsrat. Das Wichtigste aus dem IRÄG 1997, RdW 1997, 577; Fritz, Muster 14.8.5, 841.

2

Der Aufsichtsrat (nicht allein der Vorsitzende) kann beschließen, Sachverständige und Aufsichtspersonen hinzuzuziehen (Koppensteiner/Rüffler Rz 3; Reich- Rohrwig Rn 4/226). Der Aufsichtsrat kann auch die Einholung...

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