TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 30g Innere Ordnung des Aufsichtsrats

Einleitung

1

§ 92 AktG trägt die Überschrift „innere Ordnung des AR“ und entspricht inhaltlich § 30g GmbHG. Der Begriff „innere Ordnung des AR“ umfasst alle Aspekte der Selbstorganisation des Aufsichtsrats (Temmel, Aufsichtsrat 44). Das Gesetz regelt die innere Ordnung des Aufsichtsrats nur unzureichend und die § 30g bis 30j enthalten bloß Vorgaben für die innere Ordnung, sodass die nähere Ausgestaltung im Gesellschaftsvertrag durch die Gesellschaftsversammlung vorzunehmen ist (Umfahrer, GmbH6 Rz 410; Temmel, Aufsichtsrat 44). Eine Geschäftsordnung ist vom Gesetz zwar nicht zwingend vorgeschrieben, doch kann der Gesellschaftsvertrag eine Geschäftsordnung enthalten oder eine Verpflichtung zur Erlassung einer Geschäftsordnung festlegen oder die Erlassung einer Geschäftsordnung überhaupt dem Aufsichtsrat zur autonomen Schaffung und Beschlussfassung überlassen. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch bloß inhaltliche Erfordernisse für die Geschäftsordnung vorgeben (zB Teilnahmerecht an Sitzungen, Bestimmungen über die Protokollierung, Beschlussmehrheit). Fehlt es an näheren Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag, sind die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden (Koppensteiner...

Daten werden geladen...