GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 30e Unvereinbarkeit mit Tätigkeit als Geschäftsführer
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Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern der Gesellschaft (zwingend!) oder ihrer Tochterunternehmen sein, sodass ein dagegen verstoßender Gesellschafterbeschluss zunächst schwebend unwirksam ist; bei Annahme der Bestellung ist Nichtigkeit anzunehmen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30e Rz 2 mwN). Sie können auch nicht als Angestellte (§ 110 Abs 5 iVm Abs 3 Satz 2 ArbVG) die Geschäfte der Gesellschaft führen (§ 30e Abs 1; NZ 1997, 401). § 30e Abs 1 Satz 1 gilt auch in der Liquidation. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum können durch Gesellschafterbeschluss einzelne Aufsichtsratsmitglieder zu Vertretern von für einen zeitlich definierten Zeitraum behinderten (dazu Koppensteiner/Rüffler Rz 4) Geschäftsführern bestellt werden (Kostner/Umfahrer Rn 375). In dieser Zeit dürfen sie aber keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer gilt für sie nicht (§ 30e Abs 2).
Die gesetzliche Unvereinbarkeit von Aufsichtsrats- und Geschäftsführertätigkeit kann durch den Gesellschaftsvertrag auch bei einem fakultativen Aufsichtsrat nicht abgemildert werden (Koppenst...