GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30d Bestellung durch das Gericht
1
Gehört dem Aufsichtsrat länger als drei Monate (dazu Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30d Rz 6) weniger als die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern an, hat ihn das Gericht (§ 102) gem § 30d Abs 1 auf Antrag der Geschäftsführer, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Gesellschafters auf diese Zahl zu ergänzen (dazu Wünsch, GesRZ 1980, 170). § 30d bezieht sich nur auf Kapitalvertreter (Koppensteiner/Rüffler Rz 2). § 30d ist auch bei Fehlen eines obligatorischen Aufsichtsrats anzuwenden (Reich-Rohrwig Rn 4/112 sowie ecolex 1990, 30; aM Wünsch, GmbHG § 30d Rn 20). Die Geschäftsführer (alle: Kostner/Umfahrer Rn 387) sind beim fakultativen Aufsichtsrat verpflichtet, den Antrag zu stellen. Antragsberechtigt ist aber auch jedes Aufsichtsratsmitglied und jeder Gesellschafter. Muss ein Aufsichtsrat nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag bestellt werden, hat das Gericht die Bestellung gem § 30 Abs 1 von Amts wegen vorzunehmen (§ 30d Abs 2). Das Gericht (§ 102) hat die von ihm bestellten Mitglieder abzuberufen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind (§ 30d Abs 3). Vor Eintragung der Gesellschaft ist § 30d nicht anwendbar (NZ 1989, 18; Reich-Rohrwig Rn 4/112; Wünsch