GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30c Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat
1
Nach Abs 1 kann das Entsendungsrecht bestimmten, namentlich bezeichneten Gesellschaftern als höchstpersönliches Recht oder den jeweiligen Inhabern bestimmter Geschäftsanteile eingeräumt werden (Kostner/Umfahrer Rn 379; Umfahrer, GmbH6 Rz 384; Temmel, Aufsichtsrat 31; Fritz, Muster 14.7.4, 837). Es ist daher auch möglich, dass der Gesellschaftsvertrag bezüglich aller von den Kapitaleignern zu besetzenden Aufsichtsratssitze Entsendung und nicht Bestellung durch Beschluss vorsieht (für alle Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30c Rz 1). Durch Satzungsänderung können Entsendungsrechte nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter begründet werden. Die Abschaffung des Entsendungsrechts ist, wenn ein Sonderrecht vorliegt, nur mit Zustimmung des Betroffenen möglich (Wünsch, GmbHG § 30e Rz 12).
2
Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmten Gesellschaftern als höchstpersönliches Recht oder den jeweiligen Inhabern bestimmter Geschäftsanteile eingeräumt werden, ohne zahlenmäßige Beschränkung Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Auf keinen Fall kann einem Gesellschafter das Recht eingeräumt werden, sämtliche Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden. Ist beabsichtig...