GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 30b Wahl und Abberufung
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Die Aufsichtsratsmitglieder (Kapitalvertreter) werden (zwingend!) durch Beschluss der Gesellschafter in der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gesellschafter (höhere Mehrheit kann durch Satzung festgelegt werden) gewählt (dazu Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30b Rz 1 und 2 mwN; Umfahrer, GmbH6 Rz 381; Temmel, Aufsichtsrat 27; Kastner 246; Reich-Rohrwig Rn 4/117; konkludente Wahl: Frotz, GesRZ 1978, 93; siehe Fritz, Muster 14.208, 870). Selbstwahl ist zulässig (§ 39 Abs 5; RdW 2004, 23). Auch die Kombination Gesellschafter unter gleichzeitiger Ausübung des Aufsichtsratsamtes ist zulässig. Sofern alle Gesellschafter einverstanden sind oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen, kann schriftlich abgestimmt werden (Koppensteiner/Rüffler Rz 2; gegen die Anwendung des Umlaufverfahrens Fritz, Muster 14.7.2, 836). Stimmbindungsverträge werden für zulässig gehalten (Kastner, FS Strasser 847). § 30 b Abs 1 Satz 2 spricht von einer „Generalversammlung“. Bei einer schriftlichen Beschlussfassung ist der besondere Wahlmechanismus des § 30b nicht möglich (aM Reich- Rohrwig Rn 4/91, 4/95). Dies ist unproblematisch, weil eine schriftliche Beschlus...