GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 30a Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
Persönliche Anforderungen und Fähigkeiten
1
Zu Aufsichtsratsmitgliedern können nur voll geschäftsfähige natürliche Personen bestellt werden (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30a Rz 1 mwN). Nicht bestellt werden dürfen Geschäftsführer (§ 30e Abs 1 Satz 1; ecolex 1995, 262 = EvBl 1995/113 = GesRZ 1995, 126 = RdW 1995, 180 = WBl 1995, 167; SWK 2003, 1465 = ) sowie Personen, die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind (§ 30a Abs 1 Satz 2); Arbeitnehmer können nur vom Betriebsrat als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt werden, nicht aber von Gesellschaftern gewählt, entsandt oder vom Gericht bestellt werden. Die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Aufsichtsratsmitglied ist unwirksam (SZ 70/189; GesRZ 2003, 41). Die Tatsache, dass ein Aufsichtsratsmitglied mit einem Geschäftsführer verwandt ist, schadet nicht (Temmel, Aufsichtsrat 19 mwN).
Richter (auch Mitglieder des VwGH) dürfen dem Aufsichtsrat einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person nicht angehören (§ 73 Abs 4 RDG; § 7 Abs 1 VwGG). Ob ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines Beamten die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat hindert, ist im Ges...