GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30
Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder
1
Das GmbHG sieht nur eine Mindestanzahl an Aufsichtsratsmitgliedern (Kapitalvertretern) vor uzw unabhängig davon, ob es sich um einen fakultativen oder obligatorischen Aufsichtsrat handelt (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30 Rz 1 mwN). Die Gesellschaft kann aber auch eine höhere Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern bestellen, sofern das nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag (bestimmte Anzahl oder ein Rahmen an Aufsichtsratmitgliedern: Reich/Rohrwig Rn 4/49) widerspricht. Ist im Gesellschaftsvertrag keine Regelung enthalten, entscheiden die Gesellschafter, wie viele Mitglieder bestellt werden sollen (Koppensteiner/Rüffler Rz 3). Dabei sind auch die Gesellschafter an den Gesellschaftsvertrag insofern gebunden, als nicht mehr Mitglieder bestellt werden können, als nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig ist (Reich-Rohrwig Rn 4/49). In Sondergesetzen kann eine bestimmte Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern vorgeschrieben werden. Dann besteht im Gesellschaftsvertrag nur ein geringer oder gar kein Spielraum für die Anzahl der Mitglieder.
Arbeitnehmervertreter
2
Die Entsendung von Arbeitnehmervertretern ist immer dann möglich, wenn in der GmbH...