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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 30

Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder

1

Das GmbHG sieht nur eine Mindestanzahl an Aufsichtsratsmitgliedern (Kapitalvertretern) vor uzw unabhängig davon, ob es sich um einen fakultativen oder obligatorischen Aufsichtsrat handelt (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30 Rz 1 mwN). Die Gesellschaft kann aber auch eine höhere Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern bestellen, sofern das nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag (bestimmte Anzahl oder ein Rahmen an Aufsichtsratmitgliedern: Reich/Rohrwig Rn 4/49) widerspricht. Ist im Gesellschaftsvertrag keine Regelung enthalten, entscheiden die Gesellschafter, wie viele Mitglieder bestellt werden sollen (Koppensteiner/Rüffler Rz 3). Dabei sind auch die Gesellschafter an den Gesellschaftsvertrag insofern gebunden, als nicht mehr Mitglieder bestellt werden können, als nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig ist (Reich-Rohrwig Rn 4/49). In Sondergesetzen kann eine bestimmte Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern vorgeschrieben werden. Dann besteht im Gesellschaftsvertrag nur ein geringer oder gar kein Spielraum für die Anzahl der Mitglieder.

Arbeitnehmervertreter

2

Die Entsendung von Arbeitnehmervertretern ist immer dann möglich, wenn in der GmbH...

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