GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 29 Der Aufsichtsrat
Einleitung
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Bei der Regelung des Aufsichtsrats hat die GmbHG-Nov 1980 zwar die aktienrechtlichen Bestimmungen als Vorbild genommen, dabei aber den personalen Charakter der GmbH berücksichtigt (Kastner in FS Strasser 1983, 864) und den Aufsichtsrat als Organ der GmbH nur in einzelnen Fällen als Pflichtorgan vorgeschrieben. Eine gesetzlich obligatorische Aufsichtsratspflicht besteht nur für Gesellschaften, die eine bestimmte Größe haben (§ 29), die spezielle Geschäftstätigkeiten enthalten (§§ 12 WGG, § 2 Abs 5 InvFG; § 19 HSchG, § 14 Abs 2 Z 3 GSpG; siehe auch Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder 61), schließlich auch in Einzelfällen (zB § 94 Abs 2). Die übrigen Gesellschaften können frei entscheiden, ob sie sich im Gesellschaftsvertrag für die Bestellung eines Aufsichtsrats verpflichten (gesellschaftsvertraglich obligatorische Aufsichtsratspflicht) oder nur die Möglichkeit ohne Verpflichtung zur tatsächlichen Bestellung vereinbaren wollen (fakultativer Aufsichtsrat; Umfahrer, GmbH6 Rz 363). Dort, wo ein auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage (sei es obligatorisch oder nur fakultativ) bestellter Aufsichtsrat besteht, sind die Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat iSd § 110 Abs 5 Z 1 ArbVG zwinge...