GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 28a Bericht an den Aufsichtsrat
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Der Jahresbericht muss einmal jährlich vor Beginn des Geschäftsjahrs erstattet werden und hat einen Bericht über die grundsätzlichen Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens sowie über die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Abs 1 erster Satz). Diese Vorschaurechnung muss aus einer Planbilanz, einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Plan-Geldflusseinrichtung bestehen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 28a Rz 4) und ist vierteljährlich zu erstellen (Quartalsbericht; Abs 1 zweiter Satz) und darüber ist dem Aufsichtsrat von den Geschäftsführern zu berichten. Sind die Geschäftsführer uneinig, muss der Aufsichtsrat (jedes Aufsichtsratsmitglied persönlich) über die Bedenken gegen den Mehrheitsbericht von den Geschäftsführern schriftlich informiert werden. Zwangsstrafen sind in diesem Zusammenhang im Gesetz nicht vorgesehen. Auch eine Klage zur Durchsetzung der Informationspflicht wird im Gesetz nicht zugestanden (Koppensteiner/Rüffler aaO § 30j Rz 9). – Straube/Rauter, Aufsichtsratspflicht und Konzernsachverhalte im GmbH-Recht, GeS 2008, 88; Gelter/Habe...