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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 28 Sonstige Vollmachten

1

Jedem Geschäftsführer kann ein gesonderter Teil der Geschäfte, ein eigener Aufgabenkreis zugewiesen werden (Sondervollmacht: RdW 1998, 339 = ecolex 1998, 639). Die Aufteilung der Agenden der Geschäftsführung ist eine interne Angelegenheit (siehe bei § 21). Es kann auch einem Geschäftsführer eine Niederlassung zur Leitung überlassen werden. Das alles gilt für die Geschäftsführung nach § 21, nicht auch für die Vertretung nach § 20 Abs 2. Die Vertretung kann weder auf Geschäftszweige noch auf Niederlassungen reduziert werden. Es gibt einen Filial-Prokuristen, nicht aber einen Filial-Geschäftsführer (Fritz, Muster 12.1.9, 733). Die Gesellschaft kann auch andere Bevollmächtigte haben. Wer erkennbar für ein bestimmtes Unternehmen handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger (RdW 1999, 586). Bei kollektiv(gesamt)vertretungsbefugten Geschäftsführern einer GmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen (8 Ob A 209/02x mwN). Eine solche Gesamtvertretung bedeutet, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche oder die nach der Satzung erforderliche ...

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