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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 27 Stellvertreter der Geschäftsführer

1

Nach einer Auffassung ist der Stellvertreter, bevor er aktiv wird, nicht existent. Die Bestellung von Stellvertretern wäre somit eine auf Vorrat. Nach richtiger Ansicht sind Stellvertreter, wenn sie angemeldet werden, als Geschäftsführer einzutragen und vom Firmenbuch als solche zu behandeln. Nach der hA können also neben ordentlichen auch stellvertretende Geschäftsführer bestellt werden. Wer unter der (aufschiebenden) Bedingung bestellt ist, dass ein ordentlicher Geschäftsführer wegfällt, ist vor Eintritt der Bedingung weder Geschäftsführer noch Stellvertreter iSd § 27 (Reich-Rohrwig Rn 2/29; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 27 Rz 1). – Siehe Fritz, Muster 1.1101, 47; 11.2205, 649; Keinert, Neues Verständnis der „Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern“ nach österreichischem und deutschem Recht, FS Krejci 2001, 721.

2

Der Stellvertreter wird nur mit der Bezeichnung „Geschäftsführer“ in das Firmenbuch eingetragen (NZ 1959, 41; 1965, 9; zust Koppensteiner/Rüffler aaO § 11 Rz 19); für seine Abberufung gilt § 16. – Siehe Fantur, Zum Geschäftsführer-Stellvertreter (§ 27 GmbHG), GeS 2008, 190.

3

Die Pflichten der Geschäftsführer treffen auch ihre Stellvertreter. Die Kon...

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