GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 26 Anmeldungspflichten zum Firmenbuch
1
Schon anlässlich der Gründung der Gesellschaft sind die Namen der Gesellschafter, ihre Geburtsdaten, die übernommenen Stammeinlagen, darauf geleistete Einzahlungen, die Firmenbuchnummer und auch deren Anschrift anzumelden und einzutragen. § 26 bezweckt, dass Änderungen dieser Tatsachen umgehend im Firmenbuch eingetragen werden. Zusätzlich sollen auch Änderungen der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift der Gesellschaft unverzüglich zum Firmenbuch angemeldet werden (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 26 Rz 3 mwN).
2
Nach § 26 haben die Geschäftsführer (zwingend; Kastner 383) persönlich in der zur Vertretung notwendigen Anzahl den nachgewiesenen Übergang eines Geschäftsanteils (dazu ecolex 2003/178, 424; GeS 2004, 30; NZ 2008/V 37, 96), die Änderung des Namens, der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (dazu ÖJZ-LSK 1998/242; RdW 1998, 197; Kostner/Umfahrer Rn 260; siehe auch § 4 FBG), die Änderung einer Stammeinlage oder der geleisteten Einzahlungen (siehe Högler-Prachner, Kapitalaufbringung bei der Einmann-GmbH, GesRZ 1994, 129) eines Gesellschafters unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Die Geschäftsführer haben die formelle und materielle Richtigkeit ...