GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 24a Auskunftspflicht der Geschäftsführer
1
Die Auskunftspflicht nach § 24a trifft frühere Geschäftsführer, frühere Stellvertreter und frühere faktische Geschäftsführer. Dass die Gesellschaft keinen aktiven Geschäftsführer hat, ist nicht Voraussetzung (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 24a Rz 2). Ein Recht auf Auskunft hat die Gesellschaft, allenfalls vertreten durch den Masseverwalter oder durch einen Notgeschäftsführer. Der Auskunftsanspruch erlischt mit der Beendigung der Gesellschaft.
2
Es sind Auskünfte über Geschäfte der Gesellschaft und über vorhandene oder frühere Vermögenswerte im Rahmen des Zumutbaren zu geben. Die Auskunftspflicht endet mit Ablauf von fünf Jahren nach Ende der Bestellung zum Geschäftsführer.
3
Im Außerstreitverfahren kann bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses jedermann über die ihn betreffende Zuordnung von Vermögensgegenständen Auskunft von jeder der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften beantragen (§ 16 SpaltG).