GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 24 Konkurrenzverbot für Geschäftsführer
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Das Konkurrenzverbot gilt nur für Geschäftsführer (auch für faktische Geschäftsführer und deren Stellvertreter, nicht aber auch für gewerberechtliche; SZ 68/178; WBl 1999, 420), uzw von der Bestellung bis zum Ausscheiden (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 24 Rz 3; 4 Ob 30/92) bzw zur Amtsniederlegung (dazu Wünsch, GesRZ 1982, 269); auf die Eintragung im Firmenbuch kommt es nicht an, ebensowenig darauf, ob die Geschäftsführertätigkeit ausgeübt wird. Der abberufene Geschäftsführer unterliegt – auch wenn er weiterhin Gesellschafter ist – keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot (4 Ob 30/92). Denkbar ist auch die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (Koppensteiner/Rüffler Rz 13 mwN). Dieses darf keinesfalls sittenwidrig sein. Mit dem Ausscheiden aus welchem Grund immer, auch durch Niederlegung des Amtes, erlischt das Verbot (allerdings dürfen während der Abwicklung in der Amtszeit geschlossene Verträge weder vereitelt noch sonst beeinträchtigt werden), selbst wenn das Angestelltenverhältnis fortdauert (aM Wünsch, GesRZ 1982, 269; dazu auch Kastner 379). Auf die Art der Ausübung der Geschäftsführung nach § 21, auf die Vertretungsbefugnis...