GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 23 Große Gesellschaften
1
§ 23 gilt nur für „große Gesellschaften“ iSv § 221 UGB. Daher müssen mittlere und kleine Gesellschaften auch dann keine gesetzliche Rücklage bilden, wenn Aufsichtsratpflicht besteht. § 23 gilt ab dem Geschäftsjahr, ab dem nach näherer Maßgabe von § 221 Abs 4 UGB die Rechtsfolgen der Merkmale einer großen Gesellschaft eintreten (Nowotny, GesRZ 1996, 70; Koppensteiner/Rüffler GmbHG3 § 23 Rz 2).
2
Nach § 130 Abs 1 AktG bestehen die gebundenen Rücklagen aus der gebundenen Kapitalrücklage und der gesetzlichen Rücklage. In die gebundene Rücklage sind nach § 130 Abs 2 Akt die im § 229 Abs 2 Z 1 bis 4 UGB genannten Beträge einzustellen. Der Gesamtbetrag der gebundenen Teile der Kapitalrücklage ist in dieser gesondert auszuweisen. In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen entspricht, bis der Betrag der gebundenen Rücklage insgesamt den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Stammkapitals erreicht hat (§ 130 Abs 3 AktG). Nach § 130 Abs 4 AktG dürfen die gebundenen Rücklagen nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden. Der Verwendung der geset...