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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Dokumentvorschau
Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 22 Buchführung; Jahresabschluß

1

Die §§ 189 bis 216 UGB sind auf Lindeonline einsehbar.

2

Die §§ 221 bis 239 und 241 bis 243 UGB sind auf Lindeonline einsehbar.

Buchführung und Bücher

3

Ein Unternehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. Aus diesen Büchern sind die unternehmensbezogenen Geschäfte und die Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen (§ 190 Abs 1 erster Satz UGB). Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über Geschäftsvorfälle, die sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen müssen, und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 190 Abs 1 zweiter und dritter Satz UGB; siehe auch § 124, 125 BAO als steuerrechtliche Buchführungsverpflichtungen). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise führt zur Zurechnung als Vermögen. Durch die Neufassung des Wortlauts des § 22 Abs 1 (IRÄG 1997) wurde die Buchführungspflicht mit Einrichtung eines auf die Anforderungen des Unternehmens abgestimmten Rechnungswesens umschrieben, wobei der Begriff „Rechnungswesen“ über den der unternehmensrechtlichen Buchführung gem § 190 UGB hinausgeht und je nach der Struktur des Unternehmens bei Bedarf auch ...

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