zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 21 Mehrere Geschäftsführer

1

§ 21 behandelt die Art der Ausübung der Geschäftsführung im Innenverhältnis (EvBl 1965/263), die Art der Vertretung behandelt § 18. § 21 Abs 1 gilt also nur für das Innenverhältnis (dazu Hannak, GesRZ 1982, 107). Für das Außenverhältnis ist es ohne Belang, ob allfällige Beschränkungen im Innenverhältnis gem § 21 getroffen wurden (EvBl 1965/263 = Arb 8052 = HS 5557). Eine kollektive Führung der Geschäfte ist vielfach unmöglich (siehe Heidinger, GesRZ 1997, 237). Man kann nicht kollektiv Briefe schreiben und lesen, Telefongespräche führen udgl. Umsomehr gilt daher, dass die Zustimmung der anderen Geschäftsführer anzunehmen sein wird, wenn sie keinen Widerspruch erheben (EvBl 1976/272 = GesRZ 1977, 66; HS 514, 1178, 5560, 7486, 8471 ua; Reich-Rohrwig Rn 2/260). Bei Uneinigkeit hat die Maßnahme jedenfalls zu unterbleiben (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 21 Rz 5). Die Regelung der Geschäftsführung durch die Gesellschafter kann im Statut zu finden sein, sie kann mit Gesellschafterbeschluss geschehen, in einer Geschäftsordnung oder in den Anstellungsverträgen enthalten sein. Die Kollektivität der Geschäftsführung kann variieren und kombiniert sein; es kann ein besti...

Daten werden geladen...