GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 20 Beschränkung der Vertretungsbefugnis
1
Gegenüber den Gesellschaftern dürfen die Geschäftsführer nur die von der Umschreibung des Unternehmensgegenstandes (§ 4 Abs 1 Z 2) gedeckten Handlungen vornehmen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 20 Rz 4). Vor Maßnahmen, die der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen (§ 35 Abs 1), müssen sie die Zustimmung der Gesellschafter einholen (Fritz, Muster , 484). Diese Verpflichtung wird auf ungewöhnliche (außergewöhnliche) Maßnahmen ausgedehnt (für alle Koppensteiner/Rüffler aaO; RdW 1997, 202 = EvBl 1997/97 = ecolex 1997, 359 = SZ 69/254 = HS 27.201). Was die Grundsätze der Geschäftspolitik anbelangt, nehmen Koppensteiner/Rüffler an, dass die in § 30j Abs 5 Z 8 steckende Wertung zwar zu beachten sei, dass aber, wenn und soweit sich die Gesellschafter nicht äußern, die Geschäftsführung kraft eigener Entschließung handeln könne. – Siehe Kraus, Kompetenzverteilung bei der GmbH, ecolex 1998, 631; Wilhelm, Der Vollmachtsmißbrauch im Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht, JBl 1985, 449; Torggler, Die Rechtsstellung des GmbH-Gesellschafters, GesRZ 1974, 4, 44; Fritz, Grundsatzfragen zur Beschränkung der Geschäftsführung. Beschränkungen durch...