GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 19 Wirkung der Vertretung
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Die Gesellschaft wird durch die von den Geschäftsführern in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 19 Rz 2). Dabei ist es gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich namens der Gesellschaft geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen aller Beteiligten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte (WBl 1991, 302; 1994, 414; ecolex 2001, 841 ua). Bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft ist eine Offenlegung der Vertretung (Rz 2) nicht notwendig (WBl 1988, 398 = GesRZ 1989, 44 = JBl 1989, 39; WBl 1991, 302; Kastner 384; Reich-Rohrwig Rn 2/223; Griehsler, GesRZ 1973, 41). Dass der Geschäftsführer die Gesellschaft berechtigen und verpflichten will, ergibt sich schon daraus, dass er sich der Zeichnungsform des § 18 Abs 2 zweiter Satz bedient. Es genügt aber auch, dass sich aus der Sicht des jeweiligen Partners ergibt, dass die Erklärung für die GmbH abgegeben wird (GesRZ 1977, 140; EvBl 1987/202; dazu Hügel, JBl 1983, 449; auch Koppensteiner/Rüffler aaO Rz 2). Haben mehrere Gesellschaften, die unter gleicher Firma, aber an verschiedenen Sitzen tätig sind, denselben...