GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 18 Vertretung durch Geschäftsführer
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Rz | |
Vertretung der Gesellschaft | |
Zeichnung | |
Angabe auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen | |
Vertretung vor Gericht | |
Kollektivvertretung | |
Zeichnung bei Kollektivvertretung | |
Vertrauen auf den äußeren Tatbestand | |
Geschäftsverteilung | |
Wegfall eines Geschäftsführers | |
Unechte Gesamtvertretung | |
Passive Vertretung | |
Insichgeschäfte |
Vertretung der Gesellschaft
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Der Geschäftsführer ist notwendiges Organ der Gesellschaft, es obliegt ihm die umfassende Vertretung der Gesellschaft (Zak 2006/126, 75 = EvBl 2006/51, 287 = ecolex 2006/127, 294 = RdW 2006/395, 429), also nicht nur die Geschäftsführung, sondern auch die Vertretung der Gesellschaft vor Gericht (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 18 Rz 7) und außergerichtlich (dazu Wünsch, GesRZ 1992, 229; Kastner 383). Zur Abgabe verbindlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen für die Gesellschaft wird der Geschäftsführer mit seiner Bestellung durch Beschluss der Gesellschafter berechtigt, auch wenn die Vertretungsfunktion noch nicht im Firmenbuch eingetragen ist. Durch den Rücktritt eines von zwei kollektiv vertretungsbefugten GmbH-Geschäftsführern entsteht keine Alleinvertretungsvollmacht des Verbliebenen (ecolex 2008/120, 335 = R...