GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 17 Anmeldung der Geschäftsführer
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Der Gesetzgeber erstrebt den Schutz des Rechtsverkehrs in dessen Vertrauen darauf, dass Rechtsgeschäfte, die mit der GmbH eingegangen werden, auch wirksam sind (SZ 73/186). Gem § 17 Abs 1 sind daher sowohl das Ausscheiden als auch die Neubestellung eines Geschäftsführers (auch seines Stellvertreters) ohne Verzug anzumelden (Koppensteiner/Rüffler, GmbH3 § 17 Rz 3; Umfahrer, GmbH6 Rz 213). Soweit die von § 17 angestrebten Änderungen eine Folge von Satzungsänderungen sind, entfällt wegen § 51 eine gesonderte Anmeldung. Gem § 15a bestellte Notgeschäftsführer müssen nicht angemeldet werden (Reich-Rohrwig Rn 2/695). Anzumelden ist der Abgang eines Geschäftsführers sowie jede Änderung in der Vertretungsbefugnis (Letztere ist unabhängig von der Eintragung wirksam: SZ 40/132; RZ 1976/39; NZ 1979, 8; GesRZ 1980, 90; ZIK 2004/28, 27 = RdW 2004/126, 158 = ecolex 2004/249, 541) und auch eine Namensänderung (§ 10 FBG iVm § 11 GmbHG). Ein Abberufungsbeschluss, der keiner notariellen Beurkundung bedarf (RdW 2001/313, 284 = ZIK 2001/168, 202 = ecolex 2001/181, 540 = EvBl 2001/105, 435) wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist der abberufene Geschäftsführ...