GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 16 Widerruf der Bestellung
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Rz | |
Abberufung | |
Beschlussfassung | |
Sonderrecht | |
Abberufung eines Geschäftsführers bei der GmbH Co KG | |
Abberufung aus wichtigen Gründen | |
Wirksamkeit der Abberufung | |
Anstellungsverhältnis | |
Konkurseröffnung | |
Eintragung im Firmenbuch | |
Suspendierung | |
Abberufung durch das Gericht | |
Abberufungsklage gegen Geschäftsführer | |
Anstellungsverhältnis nach Urteil | |
Wiederbestellung |
Abberufung
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Die Bestellung zum Geschäftsführer kann nach dem Prinzip freier Widerruflichkeit unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen (zB aus dem Anstellungsvertrag) durch Gesellschafterbeschluss (nicht auch vom Aufsichtsrat: Reich-Rohrwig Rn 2/608; Kastner 370; Wünsch, FS Ostheim 439; Torggler, GesRZ 1974, 7; anders Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 16 Rz 5) mit einfacher Mehrheit im gesetzlichen Regelfall jederzeit (auch schon vor der Eintragung der Gesellschaft; hier wird allerdings Einstimmigkeit gefordert: Kostner/Umfahrer Rn 205) ohne Angabe von Gründen widerrufen werden (Abberufung des Geschäftsführers), uzw auch dann, wenn bei befristeter Bestellung die Frist noch nicht abgelaufen war (aM Koppensteiner/Rüffler Rz 4). Das gilt jedoch nur für das ...