GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15 Die Geschäftsführer (Der Vorstand). Bestellung von Geschäftsführern
Organstellung
1
Die früher vertretene Ansicht, wonach der Geschäftsführer (Gf) „Bevollmächtigter in einem vollmachtsähnlichen Verhältnis“ sei (zB JBl 1965, 90; dazu auch Umfahrer, GmbH6 Rz 171), wurde aufgegeben. Da sich die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines Gf unmittelbar aus dem Gesetz ableitet und eine Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis nach § 20 Abs 2 unzulässig ist, geht die hA zutreffend dahin, den Gf als notwendiges Organ der nicht selbst handlungsfähigen Gesellschaft anzusehen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 15 Rz 5;Reich-Rohrwig I Rn 2/25 und Rn 2/26). Der Gf der GmbH behält seine Organstellung auch im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft (6 Ob 28/94; GesRZ 2004, 323).
Nach § 15 Abs 1 erster Satz muss die GmbH einen oder mehrere Gf haben, damit die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft gewährleistet ist (RdW 2002/497, 533 = WBl 2002/229, 442; 6 Ob 170/07d). Gesellschaften, die Bankgeschäfte betreiben, müssen mindestens zwei Gf haben (§ 5 Abs 1 Z 12 BWG). Ohne Bestellung eines Gf kann die GmbH nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Die Verpflichtung zur Bestellung von Gf durc...