GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 12 Veröffentlichung der Eintragung
1
Zweck der Bestimmung ist es, bestimmte für Dritte bedeutsame Tatsachen allgemein zugänglich zu machen. Koppensteiner/Rüffler (GmbHG3 § 12 Rz 2) hinterfragen, warum nicht gleich die Eintragung solcher Tatsachen in das Firmenbuch angeordnet wurde und bezweifeln, ob Bekanntmachungen im Zeichen stark erleichterter Zugriffsmöglichkeiten auf den Inhalt der Firmenbücher und die Urkundensammlung überhaupt von praktischer Bedeutung sein werden. Die nun vorgesehene Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist für die genannten Autoren sinnvoller. Der Inhalt der Bekanntmachung richtet sich nicht nur nach § 12, sondern in erster Linie nach § 10 Abs 1 UGB iVm § 11 GmbHG. § 12 Z 2 verstärkt die Publizitätswirkungen, die damit verbunden sind, dass § 6 Abs 4 die Sachgründung/Sachübernahme und die Gewährung von Sonderbegünstigungen nur im Gesellschaftsvertrag zulässt (Koppensteiner/Rüffler aaO Rz 3).
2
Nach dem Firmenbucheintrag sind gem § 12 GmbHG iVm § 10 Abs 1 zweiter Satz UGB durch das Formenbuchgericht alle vorgenommenen Eintragungen und die in § 12 angeführten zusätzlichen Inhalte (… auch aufzunehmen…) zu veröffentlichen. Es handelt sich dabei um Bekanntmachungsbestimmungen im Gesellschaftsvertrag, um Satzun...