GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 10a Fehlbetrag bei Sacheinlage
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§ 10a wurde durch Art VI IRÄG 1994 eingefügt. Für Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 10a Rz 1 lag ein Regelungsbedarf deswegen nicht vor, weil schon vorher überwiegend angenommen wurde, dass die Gründer bei Überbewertung von Sacheinlagen auf die Differenz haften.
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Gläubigerinteressen werden nicht tangiert, solange sichergestellt ist, dass der Wert der Sacheinlage dem Betrag der dafür übernommenen StE entspricht. Sacheinlagen müssen nach § 6 Abs 4 sowohl im Einzelnen als auch genau und vollständig in einem Eurobetrag festgesetzt werden. Bei korrekter Bewertung hat der betreffende Gesellschafter mit Einbringung der Sacheinlage(n) seine Stammeinlageverpflichtung voll erfüllt. Erreicht der Wert einer Sacheinlage (nach einem objektiven Maßstab) im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch nicht den Betrag der dafür übernommenen StE, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 10a Rz 4). Die Beweislast für das Vorhandensein einer überbewerteten Sacheinlage trifft den Ansprecher, also die Gesellschaft.
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Der oder die Gesellschafter, die sich zu überbewerteten Sacheinlagen verp...