GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10 Einzahlung von Stammeinlagen
Mindestbareinlage
1
Bei der Errichtung (vor Anmeldung der Gründung) der Gesellschaft (und bei Kapitalerhöhung: ecolex 1994, 819 = SZ 66/90 = EvBl 1993/155 = GesRZ 1994, 138 = WBl 1993, 404) sind von den übernommenen Bareinlagen mindestens 25 % sofort einzuzahlen (Reich-Rohrwig Rn 1/175 f; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 10 Rz 3; für Kapitalerhöhungen siehe auch RdW 1990, 407). Sofern die Anwendung dieser Regel nicht wenigstens 17.500 Euro ergibt, gilt die letztgenannte Zahl. Bei einer Bargründung mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital ist im Gründungsstadium also nicht ein Viertel, sondern die Hälfte aufzubringen. Auf jede StE sind mindestens 70 Euro bar einzuzahlen. Ist der bar einzuzahlende Teilbetrag einer StE bei gemischten Einlagen niedriger, ist er voll zu zahlen. Bargründungen verlangen die Einzahlung von mindestens 17.500 Euro schon bei der Gründung. Die Volleinzahlung der niedrigeren gesamten Bareinlagen genügt nur dann, wenn wegen gleichzeitiger Sacheinlagen die Gesamthöhe der Bareinlagen (zulässigerweise) geringer ist (§ 10 Abs 1). Wird nach diesen Vorschriften nicht schon bei der Gründung ein Bareinzahlungsbetrag von 17.500 Euro erreicht, blei...