GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 9 Anmeldung
Anmeldung der Eintragung in das Firmenbuch
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Das Firmenbuch wird als Datenbank automationsunterstützt geführt. Sachlich zuständig ist der mit Handelssachen betraute Gerichtshof erster Instanz; es entscheidet ein Einzelrichter (§ 102 JN; siehe Schoibl/Gruber, WBl 1991, 110). Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz (Satzungssitz) hat. Bei der Neuanmeldung eines Rechtsträgers wird eine Firmenbuchnummer vergeben, die der Rechtsträger bis zu seiner Löschung beibehalten muss. Gem § 11 wird die konstitutiv wirkende Eintragung der Gesellschaft durch den Eintrag in das Firmenbuch vorgenommen; dabei besteht kein Eintragungszwang und die Anmeldung kann nicht erzwungen werden (Wünsch, GesRZ 1981, 155; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 9 Rz 6). Privatrechtlich verpflichtet (Kastner 360) zur (schriftlichen; siehe aber § 16 Abs 1 FBG) Anmeldung gegenüber den Gesellschaftern sind hingegen die Geschäftsführer, die von den Gesellschaftern zur Anmeldung allenfalls im Prozessweg gezwungen werden können (Kastner 360; Reich-Rohrwig I Rn 1/566 mwN in FN 3; Umfahrer, GmbH6 Rz 145 mit Hinweisen auf aM in FN 397, wonach die sich weigernden Geschäftsführer abberufen werden können); die...