GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 8 Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen; Übertragung von Gesellschaftsanteilen
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§ 8 gilt für gesellschaftsrechtliche Nebenleistungspflichten, die nicht nur den/die vertragsschließenden Gesellschafter treffen, sondern im Fall der Anteilsübertragung grundsätzlich auf den Erwerber übergehen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 8 Rz 2; Wünsch Rn 1 und 18; Reich-Rohrwig I Rn 1/198). Eine Nebenleistungsverpflichtung iSd Abs 1 liegt nur dann vor, wenn Schuldner der jeweilige Inhaber des Anteils ist und die Verpflichtung zu wiederkehrenden (nicht in Geld, sondern in einem Vermögenswert bestehenden) Leistungen von ihm neben dem Stammeinlageversprechen zu erfüllen ist (SZ 25/38; 26/44; ecolex 1994, 352; Wünsch Rn 6). Der Gedanke, dass das Gesetz sich auch mit den Leistungen des Gesellschafters neben seiner Leistung zum Kapital der Gesellschaft befasst, kommt von der AG (Reich-Rohrwig Rn 1/398; Koppensteiner/Rüffler aaO Rz 2). Bei der damals für weite Beteiligung gedachten AG sollte der Aktionär vor Verpflichtungen über den Zeichnungsbetrag hinaus geschützt werden. Die GmbH hat sich aber eher zur personengebundenen Gesellschaft entwickelt und die Partnergeschäftsführung ist die Regel, sodass jed...