GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 7 Belohnung für die Gründung; Gründungskosten
Einleitung
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Ebenso wie die § 6 und 6a verfolgt auch § 7 den Zweck, zu gewährleisten, dass die Gesellschaft möglichst über ein dem StK entsprechendes Vermögen verfügt. Daher werden in Abs 1 Belohnungen, welche sich die Gründer für die Finanzierung der Gesellschaft oder sonst für Vorbereitungsarbeiten ausbedingen (Gründungsprovisionen), verboten, wenn das zu Lasten des StK geht. Da Abs 1 Belohnungen verbietet, die aus dem StK gewährt werden, ist auch ihre Anrechnung auf die StE unzulässig. Was die Gründungskosten anbelangt, enthält Abs 2 eine weniger strenge Regelung, da ihre Erstattung zulässig ist, soweit sie sich im Rahmen eines im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Höchstbetrags halten. Eine nach Abs 1 zulässige Belohnung kann wirksam nur im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Werden zulässige Ansprüche auf Gründerlohn erst nach der Eintragung gewährt, halten Koppensteiner/Rüffler (GmbHG3 § 7 Rz 8) zutreffend eine Satzungsänderung für erforderlich (anders Wünsch Rn 9; Kastner 359; diesen zust auch noch in der Vorauflage Rz 1).
Belohnung (Abs 1)
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Belohnung (Gründerlohn) ist jede Leistung der Gesellschaft, die einem Gesellschafter als „Entge...