GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 6a Bareinlagen
Einleitung
1
Die Gründung von GmbHs mit Sacheinlagen, deren wirtschaftlicher Wert (ecolex 2004/214, 455) die Hälfte des insgesamt aufzubringenden StK nicht übersteigt, ist problemlos möglich. Dann muss aber die zweite Hälfte des StK durch Bargeldleistungen von mindestens 17.500 € eingezahlt werden, sofern nicht Ausnahmen nach § 6a Abs 2 bis 4 bestehen: Übersteigt der Wert der aufzubringenden Sacheinlage die Hälfte des gesamten StK, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Unternehmen als Sacheinlage unter Entfall der Baraufbringungsverpflichtung des Abs 1 und einer Gründungsprüfung (§ 6a Abs 4) eingebracht werden. Bei der Einbringung eines Unternehmens soll sichergestellt werden, dass Abs 2 und 3 nur für den Wechsel der Rechtsform eines real existierenden Unternehmens eingesetzt werden (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 6a Rz 8).
Hälfteklausel (Abs 1)
2
Gem § 6a Abs 1 muss (zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger), sofern nicht Abs 2 bis 4 anzuwenden ist, mindestens die Hälfte des StK durch Bargeldleistungen (siehe § 10 Abs 2) aufgebracht (über die Bedeutung der Verwendung dieses Wortes siehe Kostner in NZ 1981, 57) werden (Hälfteklausel; Einschränkungen der Hälfteklausel; § 6a Ab...