GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 6 Stammkapital und Stammeinlage
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Das StK erfüllt bei der GmbH die Funktion des aktienrechtlichen Grundkapitals und ist die Grundlage der Haftung der Gesellschaft gegenüber Dritten (RWZ 2003/99, 361 = RdW 2004/67, 91 = WBl 2004/61, 139 = GesRZ 2004, 59 = GeS 2004, 34 = ecolex 2004/131, 281). Einerseits ist es ein zwingend vorgeschriebener Garantiefonds und bestimmt damit den Umfang des von der Gesellschaft bereitzuhaltenden Eigenkapitals, anderseits wird dadurch verhindert, dass Gewinnzahlungen an die Gesellschaft zu Lasten des erforderlichen Vermögens der Gesellschaft geleistet werden. Das StK ist aber vom Gesellschaftsvermögen streng zu unterscheiden. Das StK ist eine rechnerische Größe und unterliegt dem Grundsatz der Beständigkeit. Das Gesellschaftsvermögen ist die Summe aller Vermögenswerte der Gesellschaft und unterliegt daher fortlaufender Veränderung. Das StK setzt sich aus den StE der Gesellschafter zusammen und kann nur durch Satzungsänderung erhöht oder vermindert werden. Die gesetzwidrige Festsetzung des StK im Gesellschaftsvertrag steht unter der Sanktion des § 10 FBG. § 6 gilt auch für die Einpersonengründung (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 6 Rz 2a).
Siehe Högler-Pracher, Kapitala...