GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 125 Zwangsstrafen
1
Der Zweck des § 125 besteht darin, bestimmte im öffentlichen Interesse aufgestellte Verhaltensanforderungen unabhängig von privater Initiative durchsetzbar zu machen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 125 Rz 2).
2
Normadressaten sind Geschäftsführer, Liquidatoren und in § 107 Abs 2 genannte Vertreter der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH. Der Pflichtenkreis des jeweiligen Normadressaten ergibt sich aus dem GmbHG.
3
Die Sanktion nach § 125 gilt unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 125 Rz 5).
4
Die 3.600 Euro sind die Höchststrafe. Aus dem zweiten Satz iVm § 283 Abs 2 UGB ist abzuleiten, dass die Höchststrafe neuerlich verhängt werden kann, wenn die unterbliebene Rechtshandlung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Strafbeschlusses nachgeholt wird. Die wiederholte Verhängung der Zwangsstrafe ist so lange zulässig, bis die geschuldete Handlung vorgenommen wird. Außerdem ist die Veröffentlichung des Strafbeschlusses (§ 10 UGB: ABlWrZ und Ediktsdatei) anzuordnen. – Siehe auch § 24 FBG.
5
Für Vertreter mittelgroßer und großer GmbHs sind durch Verweis in § 125 weitere Sanktionen vorgesehen: Setzen die Verpflichteten auch nach der z...