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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 122 Falsche Angaben

1

„Unrichtiges Wiedergeben“ umfasst sowohl ein aktives Tun (das unrichtige Wiedergeben) als auch das Verschweigen erheblicher Umstände (RdW 1984, 327). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Täuschung erfolgreich war oder nicht und ob die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft günstiger oder schlechter dargestellt werden, als sie tatsächlich sind (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 122 Rz 5 mwN). – Siehe Zehetner, Folgen der Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses, ecolex 1998, 482.

2

Abs 1 setzt Täuschung voraus (Nowotny, RdW 1992, 71). Dabei genügt bedingter Vorsatz (RdW 1985, 275).

3

Unter Täuschung über die Verhältnisse der Gesellschaft (Abs 1 Z 1) sind nicht nur vermögensmäßige Belange der Gesellschaft, sondern alle für sie bedeutsamen Umstände zu verstehen. Auch der Fall der Prospektwerbung wird erfasst (Gruber, WBl 1990, 331). Neben aktuellen und potentiellen Gesellschaftern sind auch deren Gläubiger geschützt (Koppensteiner/Rüffler Rz 7). – Siehe Hilber, Überschuldung und ihre Konsequenzen für den GmbH-Geschäftsführer, ecolex 1998, 401.

4

Abs 1 Z 2 sanktioniert die Auskunftspflicht nach § 272 Abs 2 und 3 UGB (dazu Seist, RdW 1992, 72; Koppen...

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