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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Dokumentvorschau
Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 114 Zuständiges Gericht; Veränderungen des Stammkapitals

RV 32 BlgNR 20. GP:

1

Zu Z 12 (§ 114):

Die von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen und die hierauf geleisteten Einzahlungen sind gemäß § 107 Abs. 5 idF des Entwurfs nicht mehr in das Firmenbuch einzutragen. Sonstige Veränderungen des Stammkapitals sind gemäß § 10 Abs. 1 FBG in Verbindung mit § 107 Abs. 7 GmbHG idF des Entwurfs von dem Geschäftsführer oder dem inländischen Vertreter zur Einzahlung in das Firmenbuch anzumelden. Der bisherige § 114 zweiter Satz muß daher entfallen.

Siehe Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Anh § 114 Rz 1 bis 9.

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