GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 114 Zuständiges Gericht; Veränderungen des Stammkapitals
RV 32 BlgNR 20. GP:
1
Zu Z 12 (§ 114):
Die von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen und die hierauf geleisteten Einzahlungen sind gemäß § 107 Abs. 5 idF des Entwurfs nicht mehr in das Firmenbuch einzutragen. Sonstige Veränderungen des Stammkapitals sind gemäß § 10 Abs. 1 FBG in Verbindung mit § 107 Abs. 7 GmbHG idF des Entwurfs von dem Geschäftsführer oder dem inländischen Vertreter zur Einzahlung in das Firmenbuch anzumelden. Der bisherige § 114 zweiter Satz muß daher entfallen.
Siehe Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Anh § 114 Rz 1 bis 9.