GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 112 Gesonderte Buchführungspflicht
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Die Bücher der inländischen Niederlassung sind nach inländischem Recht in inländischer Währung von den inländischen Vertretungsorganen zu führen (siehe oben Rz 6 zu § 107). Für Reich-Rohrwig (804) gehört der Jahresabschluss nicht dazu (dagegen mE richtig Koppensteiner, Rn 23 zu § 114). – Siehe Geist, Buchführungs- und Jahresabschlusserstellungspflicht bei Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, SWI 2002, 185; Zehetner, Buchführung für inländische Betriebsstätten im Ausland, .