GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 4
Allgemeine Einleitung
1
Das österreichische Gesellschaftsrecht ist weitgehend von der Vertragsfreiheit beherrscht und nur wenige Bestimmungen des GmbHG sind zwingend, sodass die Gesellschafter ihre schuldrechtlichen Verpflichtungen entsprechend ihren Vorstellungen und Wünschen in einem Organisationsvertrag (Kastner 21) eigenständig regeln können (SZ 39/111), wobei die Willenserklärungen nicht dem einzelnen Vertragspartner gegenüber abgegeben werden, sondern sich an die Gesamtheit der Vertragsteilnehmer richten (2 Ob 197/98d). Soweit der Dispositionsgrundsatz zum Tragen kommt, gebührt den von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag vorgegebenen Richtlinien der Vorzug vor den gesetzlichen Bestimmungen des GmbHG. So ist zB der Minderheitenschutz im GmbHG fallweise zwingend oder relativ zwingend und die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften können zwar nicht zu Lasten der Minderheit abgeändert, wohl aber erweitert werden. Sofern ein Mehrheitsgesellschafter versucht, seine Position zu missbrauchen, kann sich der Minderheitsgesellschafter in krassen Missbrauchsfällen dagegen wehren. Werden in Syndikatsverträgen zusätzliche Vereinbarungen geschlossen, stellen solche Vereinbarungen eine qualitati...