GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§§ 108 bis 111 (aufgehoben)
RV 32 BlgNR 20. GP:
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Zu Z 10 (§§ 108 bis 111):
Im Hinblick auf die zunehmende internationale Verflechtung der Wirtschaft, nicht nur durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und zum Europäischen Wirtschaftsraum, sondern auch durch den Abschluß des GATS-Abkommens, ist das Erfordernis der Gegenseitigkeit weitgehend unbedeutend geworden. Es wird daher vorgeschlagen, in Zukunft auf dieses Erfordernis zu verzichten und für inländische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur noch die von der Zweigniederlassungs-RL geforderten Eintragungserfordernisse vorzusehen, im übrigen aber keine weiteren zusätzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung einer solchen Zweigniederlassung in das Firmenbuch zu statuieren.
Die Bestimmungen der § 108 bis 111 sind daher aufzuheben, zumal die in § 110 und 111 geregelten Tatbestände vom Regelungsinhalt des § 107 erfaßt sind und die Gegenseitigkeitserfordernisse der § 108 und 109 als entbehrlich erachtet werden.