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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 102 Zuständiges Gericht

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Für die Führung des Firmenbuchs sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sachlich zuständig (§ 120 Abs 1 Z 1 N). Für den Bereich des LGZ Wien ist dies das Handelsgericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der GmbH (§ 102). Dabei handelt es sich um zwingende Zuständigkeitsregeln. Gem § 7a Abs 3 JN entscheidet im Außerstreitverfahren der Einzelrichter. Die Zuständigkeit des Rechtspflegers richtet sich nach § 22 RPflG. Gem § 15 Abs 1 FBG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG, ausgenommen die § 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden. Das gilt aber nur so weit, als das FBG anzuwenden ist; sonstige gesellschaftsrechtliche Außerstreitverfahren (wie etwa das Verfahren über Informations- und Prüfungsansprüche von Gesellschaftern: RdW 2007/242, 213) unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG (RdW 2007/239, 211). Überall dort, wo das Firmenbuchgericht einzuschreiten hat, gilt das AußStrG, insbesondere für die Einreichung von Schriftstücken (zB Jahresabschluss) zum Firmenbuch, Anmeldungen (Anträge auf Firmenbucheinträge; § 16 FBG) und auch für das amtswegige Einschreiten des Firmenbuchgerichts.

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