GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 3 Voraussetzungen der Eintragung
Gründungsakte
1
Bei der GmbH gibt es nur eine Einheitsgründung (dazu Achatz-Kandut, Ablauf der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RFG 2003/22, 87). Eine Mantel- oder Vorratsgründung (ausführlich Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 4 Rz 10 mwN liegt dann vor, wenn eine GmbH gegründet wird, die den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstand nicht verwirklichen soll; siehe Auer, WBl 2001, 245). Ob eine Mantelgründung zulässig ist, ist umstritten, doch wird deren Zulässigkeit angenommen, wenn die Absichten der Gründer nicht verschleiert, sondern offen gelegt werden (zB Gründung einer Auffanggesellschaft; dazu BGH , II ZB 12/02). Die Lehre (Kastner 191, 351; Reich-Rohrwig I Rz 1/46) hält eine Mantel- oder Vorratsgründung zwar grundsätzlich für zulässig, nimmt aber bei versteckter Vorratsgründung ein Scheingeschäft bzw eine Verletzung einer Verbotsnorm an (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 4 Rz 10). Es liegt der Schluss nahe, dass eine Mantelgründung nur dann zulässig ist, wenn dieser Zweck in der Satzung offen gelegt wird (GesR 2005/10, 370 [Fantur] = NZ 2005/G19, 182).
Vorgründungsverträge (Vorverträge: siehe Beispiel 1 in Umfa...